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Allgemeine Geschäftsbedingungen DIE SPOTPIRATEN GmbH

(im Folgenden auch als „SPOTPIRATEN“ bezeichnet) – Stand: 01.01.2023

1. Allgemeines

Gegenstand des zwischen dem Kunden und den SPOTPIRATEN geschlossenen Vertrages ist die Produktion, Übertragung und die auditive oder visuelle Wiedergabe von Werbebotschaften in öffentlichen Räumen, insbesondere Ladenflächen des Einzelhandels, durch DIE SPOTPIRATEN gegen Zahlung einer bestimmten Vergütung durch den Kunden. Die Sende- und Wiedergabefrequenz der Werbebotschaften ist auf eine im Vertrag bestimmte Anzahl pro Stunde und eine bestimmte öffentliche Fläche während der Kernöffnungszeiten (werktags, 08:00 bis 20:00 Uhr) beschränkt.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch die Unterschrift des Kunden auf dem Auftragsformular DIE SPOTPIRATEN zustande.

3. Auftragsabwicklung

3.1 DIE SPOTPIRATEN behalten sich vor, Aufträge, wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

3.2 Den SPOTPIRATEN werden teilweise lediglich beschränkte Werbezeitenkontingente, insbesondere im Einzelhandel, zur Vermarktung zur Verfügung gestellt. Sollten diese in Bezug auf die gebuchte Fläche (Markt) vollständig belegt sein, so wird der Auftrag zum nächstmöglichen Termin durchgeführt. Sollte dies nicht möglich sein oder im Laufe der vereinbarten Vertragslaufzeit ohne Verschulden der SPOTPIRATEN ganz oder teilweise unmöglich werden, so sind DIE SPOTPIRATEN berechtigt, den Auftrag auf einer anderen Fläche (Markt) auszuführen.

3.3 Vorstehende Ziffer 3.2, Satz 2 ist weiterhin in folgenden Fällen entsprechend anwendbar: (1.) Der Werbespot des Kunden zur Wiedergabe auf den gebuchten Flächen (Markt) wird auf Grund seines Inhalts nicht durch den Handelspartner, aber auf vergleichbaren Flächen (bspw. eines anderen Handelspartners) genehmigt. (2.) Der Kunde schließt lediglich einen Unternehmensteil oder verlegt den Sitz seines Unternehmens an einen anderen Ort. In dem Falle, in dem der Kunde sein Unternehmen veräußert oder verpachtet oder sonst anderen überlässt, hat er den Übernehmer zur Weiterführung des Vertrages zu verpflichten.

4. Mitbewerberausschlüsse

Mitbewerberausschlüsse und Mitbewerbereinschränkungen von Seiten des Kunden werden nur dann gültig, wenn diese in einer Auftragsbestätigung zusätzlich von den SPOTPIRATEN ausdrücklich bestätigt werden. Sie gelten nur für die vom Kunden gebuchten Flächen (Märkte) und beziehen sich ausschließlich auf den Inhalt des wiedergegebenen Werbespots und nicht auf den formalen Unternehmensgegenstand des Kunden im Verhältnis zur Tätigkeit eines möglichen Mitbewerbers.

5. Freistellung

Der Kunde trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des für die Werbung verwendeten Inhalts, soweit sie aus seinem Organisationsbereich stammen. Der Kunde erklärt und sichert den SPOTPIRATEN für alle, auch zukünftigen Aufträge zu, dass er über die notwendigen Rechte (Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz und Markenrechte) insbesondere zur Bearbeitung, Aufführung, Vervielfältigung und Wiedergabe des übergebenen Materials verfügt. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er insbesondere die ggf. notwendigen Rechte von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und ggf. die notwendigen Leistungsschutzrechte von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) bzw. von den jeweiligen Rechtinhabern erworben hat und verpflichtet sich, die DIE SPOTPIRATEN von einem Verlust der Rechte unaufgefordert und unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde stellt DIE SPOTPIRATEN darüber hinaus ausdrücklich von der Notwendigkeit frei, Meldungen an die GEMA, GVL oder ähnlichen Organisationen vorzunehmen oder entsprechende Lizenzgebühren zu entrichten. Vor diesem Hintergrund übernimmt der Kunde ausdrücklich die Haftung für eine etwaige Verletzung von Marken-, Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechten oder vergleichbarer Rechte Dritter sowie für die Verletzung sonstiger Vorschriften des Wettbewerbs- und Kartellrechts, insbesondere auch des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), welche auf Grund der Verwendung des überlassenen Materials geltend gemacht werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde unbedingt, unwiderruflich und unbeschränkt, DIE SPOTPIRATEN von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und den SPOTPIRATEN jeden Schaden zu ersetzen, der dieser im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Befriedigung dieser Ansprüche entsteht; dies schließt auch Gerichts-, Rechtsanwalts- und sonstige Verfahrenskosten mit ein. DIE SPOTPIRATEN übernehmen schließlich keinerlei Gewährleistung für die Rechtefreiheit und Verwendbarkeit des überlassenen Materials. Sollte dieses wegen Rechtsverletzungen gegenüber Dritten, z.B. wegen einer erfolgreichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, durch DIE SPOTPIRATEN nicht verwendet werden können, stehen dem Kunde keine Gewährleistungsansprüche gegen DIE SPOTPIRATEN zu, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten und ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

6. Mitwirkung des Kunden

6.1 Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Werbespots verpflichtet. Für die Produktion eines Werbespots sind vom Kunden alle Angaben auf dem Produzierschein DIE SPOTPIRATEN ausführlich, ordnungsgemäß und rechtzeitig zu liefern. Wird im Vertrag kein fester Termin für die Lieferung der Informationen vereinbart, so gilt als spätester Termin der zehnte Tag nach der Auftragserteilung. Liefert der Kunde das Werbematerial, so ist dieser verpflichtet, den SPOTPIRATEN sendefähiges Werbematerial auf CD, CD-ROM oder per elektronischer Datenfernübertragung im Format MPEG Layer 3 mit mindestens 256 kbit/s stereo (128 Kbit/s mono) und einer Samplingrate von 44,1 kHz im Rahmen der vertraglich vereinbarten zeitlichen Maximallänge zur Verfügung zu stellen. Sendefähig sind solche Werbematerialen nicht, die bspw. Störgeräusche wie Rauschen, Pfeifen oder Rückkopplungen oder irreführende Geräusche wie Alarmtöne oder dergleichen enthalten.

6.2 Der Kunde erhält vor der Produktion seines Werbespots einen Textvorschlag. Textänderungen werden von den SPOTPIRATEN kostenlos übernommen. Werden vom Kunden gewünschte Textinhalte nicht zur Wiedergabe auf der gebuchten Fläche (Markt) genehmigt, so sind DIE SPOTPIRATEN berechtigt, den Werbetext so zu gestalten, dass dieser genehmigt werden kann; das gleiche gilt in den Fällen, in denen gesetzlich vorgeschriebene Inhalte und Hinweise hinzugefügt werden müssen. Wenn der Kunde zwei von den SPOTPIRATEN erstellte Entwürfe ablehnt oder die Genehmigung verweigert oder gar nicht reagiert, ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ohne weitere Aufforderung einen eigenen Textvorschlag oder Radiospot zu liefern. Nach Abnahme des Textes erstellen DIE SPOTPIRATEN den Werbespot. Ab diesem Zeitpunkt werden Text und Konzeptänderungen nach der jeweils gültigen Preisliste der SPOTPIRATEN berechnet.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die endgültige Produktion des Spots zu genehmigen. Behindert der Kunde die Ausführung des Vertrags, indem er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nach Ziff. 6.1, gem. Ziff. 6.2 oder nach Ziff. 6.3 nicht nachkommt, sind DIE SPOTPIRATEN nach einmaliger, erfolgloser Fristsetzung samt Aufforderung zur Mitwirkung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.

6.4 Ergeben sich auf Seiten des Kunden nachträglich Änderungen, die eine Anpassung des wiedergegebenen Werbespots erforderlich machen, bspw. Firmen-, Adress- oder Änderungen im beworbenen Produkt- oder Dienstleistungsangebot, so obliegt es dem Kunden, diese den SPOTPIRATEN unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus obliegt es dem Kunden, vertragliche gewährte Optionen zur Produktion eines kostenlosen Werbespots gegenüber den SPOTPIRATEN auszuüben.

DIE SPOTPIRATEN sind nicht verpflichtet, den Kunden auf die vorgenannten Obliegenheiten hinzuweisen.

6.5 Der Kunde ist zudem verpflichtet, die ordnungsgemäße Wiedergabe der Werbespots regelmäßig zu überprüfen.

7. Gewährleistung

DIE SPOTPIRATEN leisten für Mängel der Leistung zunächst nach Wahl der SPOTPIRATEN Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; die Ersatzlieferung umfasst insbesondere die Nachschaltung, d.h. die Wiedergabe des Werbespots für eine gewisse Zeit nach Vertragsende, oder die Wiedergabe in einer höheren Frequenz (bspw. zwei Mal / Stunde anstelle ein Mal / Stunde). Die zeitliche Umsetzung der Ersatzlieferung steht im Ermessen der SPOTPIRATEN. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen; ein Recht zur Selbstvornahme ist jedoch ausgeschlossen.

8. Urheberrecht und Referenzen

Sämtliche Urheber- und sonstige Leistungsschutzrechte an von den SPOTPIRATEN selbstgeschaffenen Werken verbleiben bei diesen und gehen nicht auf den Kunden über; dies betrifft vor allem textliche, musikalische und filmische sowie interpretatorische Inhalte von produzierten Werbespots. Eine Benutzung für andere Werbemaßnahmen oder Wiedergabemedien (bspw. Telefonwarteschleife, Anrufbeantworter etc.) des Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung durch DIE SPOTPIRATEN möglich. Der Kunde willigt hiermit zudem ein, dass DIE SPOTPIRATEN berechtigt sind, für ihn gesendete Werbespots in Verbindung mit Namen oder Firma des Kunden auf ihren Webseiten zeitlich unbeschränkt als Referenz zu veröffentlichen.

9. Vergütung und Fälligkeit

9.1 Das Entgelt für die Leistungen oder Produkte der SPOTPIRATEN  ist grundsätzlich für die  gesamte Festlaufzeit im Voraus zu leisten (vgl. Ziffer 11.1). Hiervon abweichende Teilzahlungsvereinbarungen (bspw. halb- oder jährliche Zahlungsweise) bedürfen der Schriftform. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils 7 Werktage nach Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Erteilt der Kunde eine Einzugsermächtigung, können die Beträge bereits zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgebucht werden. Die Übermittlung der Rechnung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen; eine Rechnung ist in jedem Falle auch ohne Unterschrift gültig.

9.2 Unbenommen der vorstehenden Ziffer 9.1 behalten sich DIE SPOTPIRATEN vor, mit Auftragserteilung bis zu 100% der Nettojahresauftragssumme als Abschlagszahlung im Voraus in Rechnung zu stellen.

9.3 Bei Teilzahlungsvereinbarungen und Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 2 Kalendermonaten sind DIE SPOTPIRATEN berechtigt, alle ausstehenden Teilbeträge aus dem Gesamtauftrag im Voraus zu verlangen. In diesem Falle wird eine Schlussrechnung über die gesamte vertraglich vereinbarte Restvertragslaufzeit erstellt, die innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig ist. Nach Ablauf dieser Frist sind DIE SPOTPIRATEN bei nicht vollständiger Zahlung berechtigt, die Werbezeit freizugeben. DIE SPOTPIRATEN sind verpflichtet, die Werbezeit für die restliche Laufzeit wieder zu reservieren oder zu nutzen, wenn der Kunde alle ausstehenden Zahlungen geleistet und zusätzlich EUR 100,00 (zzgl. gesetzlicher USt.) Spotwechselgebühr pro Markt entrichtet hat. Die Regelung in Ziffer 11.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

9.4 Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, den SPOTPIRATEN während der gesamten Vertragslaufzeit eine Einziehungsermächtigung zu erteilen. Für etwaig entstehende Schäden in Form von Rücklastkosten werden dem Kunden pauschal EUR 15,00 pro Rücklast berechnet; dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Das Recht der SPOTPIRATEN, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

9.5 Wurden zwischen den SPOTPIRATEN und dem Kunden Rabatte für Zahlungen nach Ziffer 9.1 vereinbart, so gelten diese nur, wenn der Kunde die Zahlung tatsächlich leistet. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, leistet Teilzahlungen oder keine Zahlungen, kann seitens der SPOTPIRATEN die nicht rabattierte Vergütung geltend gemacht werden.

9.6 Sämtliche Vergütungsbeträge verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese nicht bereits gesondert ausgewiesen wird.

10. Verzug des Kunden

10.1 Der Kunde hat während der Fälligkeit sowie während des Verzuges Fälligkeits- und Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. zu leisten. DIE SPOTPIRATEN behalten sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

10.2 Der Kunde hat für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von EUR 10,00 zu leisten, ohne dass es eines Einzelkostennachweises bedarf; dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Das Recht der SPOTPIRATEN, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

11. Vertragslaufzeit und Kündigung

11.1 Soweit keine abweichende individuelle vertragliche Vereinbarung geschlossen worden ist, beträgt die Festlaufzeit eines Vertrages zunächst 24 Monate. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tag der ersten Ausstrahlung und damit der ersten Nutzung der Werbezeit. Die Festlaufzeit verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraumes schriftlich gekündigt wird. Eine ordentliche Kündigung vor Beginn oder während der Festlaufzeit ist ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

11.2 Im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung der SPOTPIRATEN ist der Kunde erst dann zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Kunde den SPOTPIRATEN unverzüglich nach Kenntnis hiervon schriftlich eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat und DIE SPOTPIRATEN keine Abhilfe schaffen. Die Abhilfefrist muss mindestens 21 Kalendertage betragen.

11.3 Tritt während der Laufzeit aus technischen Gründen eine Unterbrechung ein, die DIE SPOTPIRATEN nicht zu vertreten haben (z.B. wegen vorübergehender Schließung des Verbrauchermarktes, o.ä.), so verlängert sich die Laufzeit um die Dauer der Unterbrechung. Eine Erstattung der Kosten ist nicht möglich.

11.4 Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung von mehr als zwei Kalendermonaten in Verzug, so sind DIE SPOTPIRATEN berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz nach Ziffer 12 geltend zu machen.

11.5 Eine Kündigung seitens des Kunden oder der SPOTPIRATEN ist – egal aus welchem Grund – ausschließlich schriftlich in der Form des § 126, Abs. 1 BGB gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären; Handelsvertreter der SPOTPIRATEN gelten nicht als empfangsbevollmächtigt.

12. Schadenersatz

Sind DIE SPOTPIRATEN zum Schadenersatz statt der Leistung berechtigt, so können sie vom Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% (in Worten fünfzig Prozent) der vereinbarten Nettovertragsvergütung für die gesamte Festlaufzeit verlangen; dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Das Recht der SPOTPIRATEN , einen höheren Schadenersatz zu verlangen, bleibt ebenfalls unberührt.

13. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch DIE SPOTPIRATEN anerkannt wurden; dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, Dieses kann der Kunde zudem nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Gewährleistungsansprüche gegen DIE SPOTPIRATEN  stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

14. Haftungsbeschränkungen

DIE SPOTPIRATEN haften für eigenes oder Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur im Rahmen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie den SPOTPIRATEN zurechenbare Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

15. Verjährung

Forderungen des Kunden verjähren grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres.

16. Nebenabreden

Die Handelsvertreter der SPOTPIRATEN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Auftrages hinausgehen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und jegliche Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie von den SPOTPIRATEN schriftlich bestätigt wurden.

17. Anwendbares Recht / Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Firmensitz der SPOTPIRATEN vereinbart.

18. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit hierdurch nicht berührt. – Druckfehler vorbehalten.

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